„differenzierter Lockdown geht weiter mit Anpassungen“
Diese Regeln gelten ab 01.12.2020 bis voraussichtlich 20.12.2020
Mindestabstand wahren
Jeder in Bayern sollte seine Kontakte zu Menschen aus anderen Haushalten auf ein „absolut nötiges Minimum“ reduzieren. Grundsätzlich sollte zu anderen Menschen, wo immer es möglich ist, ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Wo das nicht geht, sollte eine Maske getragen werden. Geschlossene Räume sind regelmäßig ausgiebig zu lüften.
Strengere Kontaktbeschränkungen (neu)
Ob im öffentlichen Raum, in privaten Wohnungen oder Gärten: Bis mindestens 20. Dezember dürfen sich in Bayern maximal fünf Menschen aus maximal zwei Haushalten treffen – plus dazugehörige Kinder unter 14 Jahren. Im November waren Treffen von maximal zehn Menschen aus zwei Haushalten erlaubt.
Sofern die Zusammenarbeit mehrerer Menschen zwingend erforderlich ist, gilt diese Begrenzung im Beruf und bei bestimmten ehrenamtlichen Tätigkeiten nicht. Das Feiern auf öffentlichen Plätzen ist verboten, unabhängig von der Personenzahl.
Bund und Länder gehen davon aus, dass die Kontaktbeschränkungen auch über den 20. Dezember hinaus verlängert werden. Die meisten Bundesländer planen für die Weihnachtstage eine Lockerung: Dann sollen sich maximal zehn Menschen aus mehreren Haushalten treffen dürfen (plus deren Kinder unter 14). Für Silvester könnte es länderspezifisch unterschiedliche Regelungen geben. Bayern plant derzeit eine Lockerung vom 23. Dezember bis längstens 1. Januar. Laut Ministerpräsident Söder könnte dieser Zeitraum aber noch verkürzt werden – abhängig von den Infektionszahlen.
Veranstaltungen verboten – Gottesdienste und Demos erlaubt
Alle Veranstaltungen, Versammlungen und öffentliche Festivitäten sind verboten. Auch Messen, Kongresse und Tagungen dürfen nicht stattfinden. Das war auch schon während der ersten Corona-Welle im Frühjahr der Fall, im Gegensatz zu damals bleiben jetzt aber Gottesdienste und Demonstrationen möglich.
Bei Gottesdiensten in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie Treffen anderer Glaubensgemeinschaften muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Teilnehmern eingehalten werden. Das gilt auch für Gottesdienste im Freien. Daraus ergibt sich dann je nach Raumgröße oder Veranstaltungsfläche die maximal zulässige Personenzahl. Alle Besucher müssen eine Maske tragen, solange sie sich nicht auf ihrem Platz befinden.
Auch bei Demonstrationen unter freiem Himmel muss zwischen den Teilnehmern der Mindestabstand eingehalten und jeder Körperkontakt vermieden werden. Ab einer Teilnehmerzahl von 200 Menschen sollte in der Regel eine Maskenpflicht angeordnet werden. Die Infektionsgefahr muss auf ein „vertretbares Maß beschränkt bleiben“, sonst kann die Versammlung verboten werden. An Demos in geschlossenen Räumen dürfen höchstens 100 Menschen teilnehmen.
Freizeiteinrichtungen und Kulturstätten geschlossen
Alle Freizeitparks, Spielhallen, Wettannahmestellen, Bäder, Wellnesszentren, Saunen und Bordelle müssen auch weiterhin geschlossen bleiben. Stadt- und Gästeführungen sind verboten. Spielplätze im Freien sind für Kinder nur in Begleitung Erwachsener geöffnet.
Auch Kultureinrichtungen dürfen drei weitere Wochen lang ihre Türen nicht öffnen: Von Kinos, Theatern und Opern über Museen und Gedenkstätten bis hin zu Schlössern und Zoos. Clubs und Diskotheken bleiben weiterhin zu.
Auf Spielplätze unter freiem Himmel dürfen Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen. Diese sollen dann „wo immer möglich“ darauf achten, dass zwischen den Kindern ausreichend Abstand eingehalten wird.
Auch Bibliotheken und Archive zu (neu)
Während Bibliotheken und Archive im November noch geöffnet sein durften, müssen auch sie jetzt schließen. Das beschloss das bayerische Kabinett vergangene Woche. Lediglich bei wissenschaftlichen Bibliotheken ist eine Öffnung zulässig – sofern sichergestellt ist, dass grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.
Auflagen für Geschäfte (teilweise neu)
Geschäfte des Groß- und Einzelhandels können geöffnet bleiben. Um Kundenströme in großen Geschäften und Einkaufszentren zu entzerren, gilt dort im Dezember aber eine zusätzliche Beschränkung. Bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern darf weiterhin höchstens ein Kunde pro 10 Quadratmeter in den Laden. Für die Fläche, die diese 800 Quadratmeter übersteigt, gilt eine Beschränkung auf einen Kunden pro 20 Quadratmeter. Für Einkaufszentren ist die Gesamtfläche entscheidend.
Weiterhin gilt Maskenpflicht in den Geschäften. Zusätzlich müssen Personal und Kunden jetzt auch vor den Läden und auf den dazugehörigen Parkplätzen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Wochenmärkte bleiben erlaubt. Auch kleinere traditionelle Kunst- und Handwerkermärkte, Töpfermärkte und Flohmärkte sind zulässig, sofern sie „keinen Volksfestcharakter aufweisen und keine großen Besucherströme anziehen“. Kunden und Verkäufer müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Festzelte und Auftritte von Künstlern sind bei Märkten untersagt.
Amateurmannschaften müssen pausieren, Fitnessstudios zu
Wer Sport treiben möchte, darf dies allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Erlaubt ist nur Individualsport. Ursprünglich war dafür auch die Nutzung von Sportplätzen und -hallen möglich. Nachdem aber im November der Bayerische Verwaltungsgerichtshof es als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gewertet hatte, dass Training in Sporthallen erlaubt, in Fitnessstudios aber verboten war, änderte der Freistaat die Regeln: Um die Öffnung von Fitnessstudios zu verhindern, wurde auch der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, -plätzen und anderen Sportstätten generell untersagt.
Mannschaftssport ist nicht erlaubt. Damit müssen Amateurmannschaften nach wie vor mit dem Trainings- und Spielbetrieb pausieren. Profisportveranstaltungen, wie zum Beispiel Spiele der Fußball-Bundesliga, bleiben erlaubt. Es sind aber keine Zuschauer zugelassen.
Gastronomie: Speisen nur außer Haus – Kantinen nicht betroffen
Bars, Kneipen und Restaurants müssen schließen. Sie dürfen lediglich Speisen und Getränke liefern oder zum Verzehr zu Hause verkaufen. Kantinen, die nicht öffentlich zugänglich sind, dürfen dagegen geöffnet bleiben.
Kein Tourismus erlaubt
In Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Jugendherbergen und auf Campingplätzen dürfen keine Touristen übernachten. Einchecken können ausschließlich Geschäftsreisende. Touristische Busreisen, der Betrieb von Seilbahnen, die Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie touristischer Bahnverkehr und Flusskreuzfahrten sind verboten.
Kosmetikstudios geschlossen – Friseursalons nicht
Dienstleistungsbetriebe, in denen „eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist“, mussten ebenfalls schließen: zum Beispiel Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios. Eine Ausnahme gilt hier für Friseursalons, die geöffnet bleiben dürfen, sofern sie die Hygieneauflagen einhalten.
Medizinisch notwendige Behandlungen wie Physio- und Ergotherapie, Logopädie sowie Fußpflege sind ebenfalls gestattet.
Maskenpflicht für alle in Schulen – „Möglichkeit zu Tragepausen“
Grundsätzlich gilt für Schüler und Lehrer auf dem gesamten Schulgelände eine Maskenpflicht, auch im Unterricht. Die Ausnahmeregelungen, die es Ende Oktober in einigen bayerischen Landkreisen und Städten für Grundschüler gegeben hatte, wurden nicht verlängert.
Laut einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss an den Schulen allerdings dafür gesorgt werden, dass die Kinder und Jugendlichen den Mund-Nasen-Schutz zwischendurch mal abnehmen können. Die Richter stuften das Tragen einer Maske zwar als grundsätzlich zumutbar ein. Die Vorschrift müsse aber so ausgelegt werden, „dass für die Schüler im Freien und unter Einhaltung des Mindestabstands die Möglichkeit zu Tragepausen“ bestehe.
Keine Präsenzveranstaltungen an Hochschulen (neu)
Mit dem Beginn des Wintersemesters wurden an den Hochschulen und Universitäten unter bestimmten Voraussetzungen wieder Präsenzveranstaltungen erlaubt. Damit ist jetzt wieder Schluss: Ab sofort müssen Vorlesungen und Seminare wieder ausschließlich digital angeboten werden, Präsenzveranstaltungen sind verboten.
Ausnahmen sind nur „für praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern“ zulässig. Allerdings muss dabei grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Beteiligten sichergestellt werden, zudem besteht Maskenpflicht.
Einschränkungen für außerschulische Bildung (teilweise neu)
Auch Volkshochschulen und andere Angebote der Erwachsenenbildung sowie „sonstige außerschulische Bildungsangebote“ dürfen nur noch virtuelle Vorträge oder Kurse veranstalten.
Die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks bleiben bei Einhaltung des Mindestabstands erlaubt. Das gilt auch für den theoretischen Fahrschulunterricht, Nachschulungen, Eignungsseminare sowie theoretische Fahrprüfungen. Bei praktischen Fahrstunden und -prüfungen muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
An Musikschulen darf weiter unterrichtet werden: bei Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 Metern. Bei Blasinstrumenten und Gesang muss ein Abstand von mindestens zwei Metern gewährleistet werden.
Alkoholverbote und Maskenpflicht an bestimmten Orten
Zwischen 22 und 6 Uhr dürfen weder Lieferdienste noch Tankstellen Alkohol verkaufen. Die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde kann zudem für diesen Zeitraum auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen den Konsum von Alkohol verbieten.
In Fahrstühlen, auf Fluren und Gängen von öffentlich zugänglichen Gebäuden und der Arbeitsstätte muss ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Kann der Mindestabstand nicht eingehalten werden, gilt die Maskenpflicht auch am Arbeitsplatz. Die Kommunen können zudem für bestimmte öffentliche Plätze eine Maskenpflicht anordnen.
Quarantänepflicht bei Auslandsreisen (teilweise neu)
Eine bayerische Besonderheit ist unter anderem auch die Verschärfung der Quarantänepflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten. Um einem möglichen Tagestourismus nach Österreich vorzubeugen, gilt nun nicht nur nach längeren Reisen ins Ausland eine zehntägige Pflichtquarantäne – sondern auch nach Tagesausflügen zu touristischen oder sportlichen Zwecken. Diese Regelung richtet sich insbesondere gegen den Skitourismus nach Österreich.
Hotspot-Strategie (neu)
In kreisfreien Städten und Landkreisen mit besonders hohen Corona-Zahlen sollen künftig strengere Maßnahmen gelten. Dabei unterscheidet die Staatsregierung zwischen zwei Werten: einer Sieben-Tage-Inzidenz von 200 (Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in sieben Tagen) und einer Inzidenz von 300.
Überschreitet ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt den Inzidenzwert von 200, gelten ab dem folgenden Tag schärfere Regeln: Musik- und Fahrschulen werden geschlossen, Märkte und Wochenmärkte dürfen nicht mehr stattfinden (außer Lebensmittelmärkte). Für alle öffentlichen Plätze, auf denen sich viele Menschen aufhalten, sollen die zuständigen Behörden ein ganztägiges Alkoholkonsumverbot verhängen. An den Schulen in diesen Hotspots werden die Klassen ab der 8. Jahrgangsstufe geteilt, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann. Das führt dann zu einem Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. Aufgehoben werden diese Schutzmaßnahmen erst, wenn der 200er-Wert „seit mindestens sieben Tagen in Folge unterschritten worden ist“.
In Hotspots mit einem Wert von 300 muss die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde das öffentliche Leben mit noch strengeren Maßnahmen weiter herunterfahren. So können beispielsweise Ausgangsbeschränkungen verhängt werden – die Wohnung darf dann nur noch bei Vorliegen triftiger Gründe verlassen werden. Auch Besuche in Alten- und Pflegeheimen sowie Demonstrationen können weiter eingeschränkt werden. Möglich sind auch Schulschließungen und eine „angemessene Beschränkung“ öffentlich zugänglicher Gottesdienste.
Quelle: br24.de